Turmdrehkran

Turmdrehkran
Auszug aus WIKIPEDIA
Ein Turmkran ist eine Hebemaschine zur vertikalen und horizontalen Verladung von Lasten. Durch den eingebauten Drehkranz (daher auch Turmdrehkran, kurz TDK) ist der Kran in der Lage, nicht nur die senkrechte Heberichtung, sondern eine dreidimensionale Bewegung auszuführen und kann daher die Last an einem anderen Punkt absetzen, als er sie aufgenommen hat. Für das Tragwerk des Turms und seines Arms, seines sogenannten Auslegers, wird häufig eine Fachwerkkonstruktion verwendet.
Hauptanwendung für den Turmdrehkran ist die Verlastung von Gütern an einen bestimmten Punkt, insbesondere auf Baustellen im Hochbau. Bei Turmdrehkranen gibt es verschiedene Bauarten: den unten- und den oben drehenden Turmdrehkran mit Katzausleger und den Turmdrehkran mit Nadelausleger.

Der Kranführer muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit natürlich eine Ausbildung haben. Die bekommt er in der Regel bei zugelassenen Institutionen oder beim Kranhersteller.
Er muss aber auch für das Arbeiten in der Höhe geeignet sein, die Grundsatzuntersuchung nach G41 der Verordnung über die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist deshalb eine Pflichtuntersuchung.
Hier ist der Betriebsarzt zuständig!
Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit steht Ihnen zur Unterstützung zur Verfügung.

Nebel vs. Beleuchtung

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren.
Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.

Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.
An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.

Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Werden Dienstfahrzeuge benutzt, ist nach BGV D29 die regelmäßige Unterweisung der Kraftfahrer erforderlich.
Hier kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine große Hilfe sein.