Qualitätsmanagement vs. Arbeitsschutzmanagement

Qualitäts – Management nach DIN EN ISO 9001 2008
Immer mehr Kunden legen Wert auf Unternehmen, die nach DIN EN ISO 9001 2008 zertifiziert sind.
Bei Ausschreibungen und Preisverhandlungen wird besonderer Wert auf Transparenz qualitätssichernde Prozesse gelegt.
Ein Qualitätsmanagement zu implementieren, benötigt man einen Qualitätsbeauftragten.
Es bietet sich an, auch einen Augenmerk auf den Arbeitsschutz zu werfen.
Unternehmen, die bereits ein Gütesiegel „Sicher mit System“ haben, fällt der nächste Schritt zum Qualitätsmanagement natürlich leichter, da schon Strukturen vorhanden sind.
Im Umkehrschluss heißt das, bei einem bereits vorhandenen Qualitätsmanagement kann man die Strukturen für das Arbeitsschutzmanagement nutzen.
Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit steht Ihnen zur Unterstützung zur Verfügung.

Weisung – Anweisung – Unterweisung

Unterweisen in der Betrieblichen Praxis, heißt zunächst einmal, sich mit der Situation im Betrieb vertraut machen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Grundlage, um die dort analysierten Gefahren den Mitarbeitern verständlich nahe zu bringen.

Sodann heißt Unterweisung, die Mitarbeiter :
– Informieren
– Trainieren
– Überzeugen
– Loben und motivieren.

Aber das heißt auch:
– Sich austauschen
– Vorbilder schaffen
– Verstärken und optimieren
– Anweisen
– Kontrollieren und sanktionieren

Die Zielgruppe ist festzulegen, nicht jeder Mitarbeiter muss in allen Bereichen unterwiesen werden.

Drei wichtige Ziele sollen erreicht werden:
– …wissen? – Mitarbeiter sollen Kenntnis und Verständnis haben.
– …können? – Mitarbeiter können sich richtig verhalten und kennen die Arbeitsweisen.
– …wollen? – Mitarbeiter sind motiviert und sensibilisiert.

Den Mitarbeitern muss aber auch deutlich gemacht werden, dass die Unterweisung eine Weisung bzw. Anweisung ist, die vom Unternehmer als Anspruch auf Umsetzung zu verstehen ist.

Deshalb muss der Unternehmer sicherstellen, dass wenn er nicht selbst unterweist, den Mitarbeitern klar ist, dass der Unterweisende die Befugnis zur Weisung und Anweisung hat.

Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit steht Ihnen zur Unterstützung zur Verfügung.

§ 4 Unterweisung der Versicherten > siehe Glossar U

Turmdrehkran

Turmdrehkran
Auszug aus WIKIPEDIA
Ein Turmkran ist eine Hebemaschine zur vertikalen und horizontalen Verladung von Lasten. Durch den eingebauten Drehkranz (daher auch Turmdrehkran, kurz TDK) ist der Kran in der Lage, nicht nur die senkrechte Heberichtung, sondern eine dreidimensionale Bewegung auszuführen und kann daher die Last an einem anderen Punkt absetzen, als er sie aufgenommen hat. Für das Tragwerk des Turms und seines Arms, seines sogenannten Auslegers, wird häufig eine Fachwerkkonstruktion verwendet.
Hauptanwendung für den Turmdrehkran ist die Verlastung von Gütern an einen bestimmten Punkt, insbesondere auf Baustellen im Hochbau. Bei Turmdrehkranen gibt es verschiedene Bauarten: den unten- und den oben drehenden Turmdrehkran mit Katzausleger und den Turmdrehkran mit Nadelausleger.

Der Kranführer muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit natürlich eine Ausbildung haben. Die bekommt er in der Regel bei zugelassenen Institutionen oder beim Kranhersteller.
Er muss aber auch für das Arbeiten in der Höhe geeignet sein, die Grundsatzuntersuchung nach G41 der Verordnung über die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist deshalb eine Pflichtuntersuchung.
Hier ist der Betriebsarzt zuständig!
Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit steht Ihnen zur Unterstützung zur Verfügung.

Vorsorgeuntersuchungen, arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchungen, arbeitsmedizinische
Grundlage ist Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.
Wir unterscheiden Pflichtuntersuchungen (§4) und Angebotsuntersuchungen (§5)
Beispiele für Pflichtuntersuchungen sind z. B. bei Arbeiten mit Biologischen Stoffen (G42), bei Absturzgefahr (G41) u. a.
Beispiele für Angebotsuntersuchungen sind z. B. bei Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen (G37) und Fahr- und Steuertätigkeiten (G25).
Hier ist der Betriebsarzt zuständig!
Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit steht Ihnen zur Unterstützung zur Verfügung.

Nebel vs. Beleuchtung

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren.
Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.

Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.
An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.

Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Werden Dienstfahrzeuge benutzt, ist nach BGV D29 die regelmäßige Unterweisung der Kraftfahrer erforderlich.
Hier kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine große Hilfe sein.

Unterweisung von Mitarbeitern

Grundlage ist das Arbeitsschutz Gesetz (ArbSchG) und die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1.

In der BGV A1 heißt es wörtlich:

§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu unterweisen;
Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit steht Ihnen auch hierbei zur Verfügung.

Infektionsgefahr durch Nadelstichverletzungen

Grundlage sind die Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 250 / Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250

Bei spitzen oder scharfen Instrumenten, wie Spritzennadeln und Skalpellen besteht immer eine Verletzungsgefahr.

Ist ein solches Instrument beim Menschen im Einsatz gewesen, besteht zusätzlich die Gefahr der Infektion mit HIV, Hepatitis u. a.

Zur Vermeidung solcher Infektiösen Verletzungen schreibt die BGR 250/TRBA 250 unter anderem vor:
– Verwendung von sicheren Systemen
– Abwurf in bruch- und stichfesten Abwurfbehältern

Wichtig ist natürlich auch die Hygiene:
– Kein Schmuck an den Händen
– Keine langen, verlängerten und lackierte Fingernägel
– Saubere und Desinfizierte Hände
– Handschuhe

Die Erstunterweisung und die jährlichen Folgeunterweisungen der Mitarbeiter tragen wesentlich zur Minimierung der Gefahren bei.

Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit steht Ihnen zur Unterstützung zur Verfügung.

PSA Persönliche Schutzausrüstung

PSA, dieses Kürzel steht für Persönliche Schutzausrüstung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und an Hand dieser Gefährdungsbeurteilung fest zu legen, welche PSA bei dieser Arbeit zu tragen ist.

Die bekanntesten bzw. gebräuchlichsten PSA sind:
– Schutzhelm
– Schutzbrille
– Gehörschutz
– Atemschutz
– Schutzhandschuhe
– Schutzanzug
– Sicherheitsschuhe

Nicht jede angebotene PSA ist aber geeignet, so muss der Arbeitgeber an Hand der Gefährdungsbeurteilung je nach Art der Gefährdung auch prüfen, welche PSA geeignet ist.

Hier zwei Beispiele:
Beim Gehörschutz wird nach der Lärmbelastung, gemessen in db(a) und Art des Arbeitsablaufes die geeignete Form und dem Lärmschutzfaktor unterschieden.
Die Schutzhandschuhe werden entweder nach Art der Tätigkeit ausgesucht, oder nach Art des im Einsatz befindlichen Gefahrstoffes.

Mitarbeitergespräche

Die Gestaltung der Arbeitsplätze zum sicheren und gesunden Arbeiten ist das Eine.

Die Einhaltung von Betriebsanweisungen, das Bereitstellen von persönlicher Schutz- Ausrüstung (PSA) sind ein weiterer Weg zum unfallfreien und gesunden Arbeiten.

Nicht zu unterschätzen sind Mitarbeitergespräche.

Sie sind ein wirkungsvoller Beitrag zu einem guten Betriebsklima.

Die Mitarbeiter haben die Möglichkeit, Probleme aufzuzeigen, Verbesserungsvorschläge zu machen und sich zu aktuellen Maßnahmen auszutauschen.

Neueinführungen, organisatorische Veränderungen, technische Veränderungen, aber auch Neuigkeiten aus dem Bereich von Unfallverhütung können hierbei erörtert werden.

Kurzunterweisungen zu aktuellen Themen können erfolgen.

Ein anschließender Bericht, der allen Teilnehmern zugeht, gibt Gelegenheit, die Themen noch einmal nachzulesen.

Das Mitarbeitergespräch, das im Rahmen von Arbeitsschutz Management Systemen fester Bestandteil ist, kann in jedem Unternehmen hilfreich sein.

Die Gruppen sollten nicht zu groß sein, ein Moderator ist wichtig.

Der Chef ist sinnvollerweise nicht zugegen. Jedoch kann es im Einzelfall wichtig sein, dass er trotzdem anwesend ist.

Hier kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine große Hilfe sein.

Leitern und Tritte

Die richtige Aufstiegshilfe entscheidet oft über die Unversehrtheit des Benutzers.

Tisch, Stuhl, Holzstapel und andere wackelige Hilfsmittel sind nicht nur ungeeignet, sie sind auch häufig Auslöser von zum Teil schweren Unfällen.

Eine mir bekannte Person, hat mir in einem Gespräch einmal gesagt, „Du mit Deinem Leitertick“. Wenige Tage später lag sie mit einem angebrochenen Halswirbel im Krankenhaus.
Sie hatte mittels Tisch und Stuhl Gardinen aufgehängt und war abgestürzt.

Deshalb ist es wichtig, die richtige Aufstiegshilfe zu beschaffen.

Die BGI 694 ist dabei eine gute Hilfe.
Hier sind Leitern und Tritte für jeden Gebrauch beschrieben.

Die BGI 637 gibt darüber hinaus Informationen zu Podestleitern.

Wichtig ist natürlich auch, dass Leitern und Tritte nur in einwandfreiem Zustand verwendet werden.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann hier sowohl bei der Auswahl als auch bei der Prüfung von Leitern und Tritten eine große Hilfe sein.