114 SBauVO – Verantwortliche Personen für Hochhäuser
§ 82 SBauVO – Verantwortliche Personen für Verkaufsstätten
§ 54 BauO NRW
Sonderbauten nach § 68 BauO NRW
Für Hochhäuser
… mit mehr als 30 m Höhe und Räumen mit mehr als 600 m² Grundfläche
Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche
Fragen Sie Ihren Brandschutzbeauftragten und Fachkraft für Arbeitssicherheit Helmut Kästingschäfer