aktuelle Information dpa aus Ruhr Nachrichten vom 06.04.2013:
Krankenpfleger, Flugbegleiter oder Burgerbrater – sie alle müssen bei der Arbeit vorgeschriebene Kleidung tragen. In solchen Fällen gehört das Umziehen im Betrieb zur Arbeitszeit.
Das besagt ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 678/11).
Mitgerechnet werden muss demnach sowohl das Umkleiden zu Beginn als auch am Ende des Arbeitstages. Außerdem muss die Zeit berücksichtigt werden, die Arbeitnehmer im Betrieb von der Umkleide bis zu Ihrem Arbeitsplatz brauchen.