Man macht sich strafbar, wenn man durch sein Handeln gegen ein Strafgesetz verstößt. Bei gewissen Tatbeständen wird indes das Nichtstun bestraft. Allgemein gilt: Wer nichts unternimmt, um einen vom Gesetz verbotenen Sachverhalt zu verhindern, macht sich strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Tatbestand nicht eintritt. Diese Verpflichtung zum Tätigwerden wird als Garantenpflicht bezeichnet. Sie kann auf einem Gesetz, einem Vertrag oder einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen.
Wer als Arbeitgeber den Auftrag zur Benutzung von nicht betriebssicheren Arbeitsmitteln erteilt, wird sich im Falle eines Unfalles zu verantworten haben.
Dies gilt für nicht betriebssichere Maschinen ebenso wie für defekte Leitern!
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Helmut Kästingschäfer