UVV Prüfung Dienstfahrzeuge

Dienst Kraftfahrzeuge
DGUV Vorschrift 70 (vormals BGV D29)
§ 57
1. Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
2. Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Ausführungsbestimmungen
Zu § 57 Abs. 1:
Für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen besondere Grundsätze; siehe BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916).
Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.
Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO vorliegt.
Für Personenkraftwagen und Krafträder gilt eine Sachkundigenprüfung als durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist.
Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dies durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder BG-Regel bestimmt ist, z. B. durch
• Betriebssicherheitsverordnung,
• Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE),
• Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6),
• Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D8),
• Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34).
• Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500).
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschrift und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.
Zu § 57 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind; siehe auch BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916).

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UVV Prüfung Fahrzeuge

Auszug aus der BGV D29
§ 57 Prüfung

(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Auszug aus der Homepage der BG Verkehr und Transport
Prüfung von Fahrzeugen

Fahrzeuge und deren Aufbauten unterliegen wie alle anderen Arbeitsmittel einem gewissen Verschleiß. Wird dieser zu groß, drohen Teile zu brechen, zu platzen oder abzureißen. Sicherheitseinrichtungen versagen. Teile, die selten genutzt werden, können korrodieren und im Bedarfsfall nicht funktionieren. Hin und wieder werden Teile, die für die Sicherheit wichtig sind, beschädigt, abgebaut und nicht ersetzt. All dies gilt es, bei einer Prüfung festzustellen, damit die Verantwortlichen die erforderliche Mängelbeseitigung veranlassen können.
Jeder Fahrer ist gefordert, vor Antritt einer Fahrt eine Sicherheits- und Funktionskontrolle durchzuführen. Dabei geht es in erster Linie um augenfällige Mängel.
Die Einschätzungen der Fahrer über ihre Fahrzeuge genügen alleine nicht. Von Zeit zu Zeit muss sich ein Fachmann die Fahrzeuge ansehen. Regelmäßig prüfen Sachverständige die Fahrzeuge im Rahmen der Hauptuntersuchungen. Zusätzlich fallen bei bestimmten Fahrzeugen Sicherheitsprüfungen an, die ebenfalls Sachverständige oder anerkannte Werkstätten erledigen. Diese Prüfungen der Fahrzeuge nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dienen alleine der Feststellung des verkehrssicheren Zustandes. Ein Check auf arbeitssicheren Zustand findet bei den amtlichen Prüfungen nicht statt. Deshalb ist es erforderlich, dass Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen/eine befähigte Person zusätzlich auf ihren arbeitssicheren Zustand geprüft werden. Um die tatsächlich erforderlichen Prüffristen festlegen zu können, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
• Wie und wo wird das Fahrzeug eingesetzt?
• Wie gehen die Mitarbeiter mit dem Fahrzeug um?
• Wie häufig treten Mängel und Beschädigungen auf?