Grobe Fahrlässigkeit
Im Sinne des § 277 BGB
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
vgl. Palandt/Heirichs, Rn. 277 Rn. 2
Hier kann man diskutieren, ob der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt ist, ich meine: Ja!
Eine Konstruktion, „Marke Eigenbau“ die von keinem Sachverständigen abgenommen wurde, die die Kriterien nach BGV D 27 nicht erfüllt.
Die Konstruktion steht ungesichert!! auf dem Lastaufnahmemittel!
Der Mitarbeiter wird im Korb verfahren!
Es besteht akute Absturzgefahr mit schwerwiegender Verletzungsgefahr!
Im Falle eines Unfalles ist nicht nur Leid zu beklagen, die rechtlichen Folgen für den Fahrer des Flurförderzeuges (Gabelstapler) und für die Unternehmensführung (hier öffentlicher Arbeitgeber) sind nicht zu unterschätzen.
Sicher auch ohne Unfall ein Fall für die Arbeitsschutzbehörde, die Berufsgenossenschaft und die Gesetzliche Unfallversicherung.