Wichtig ! Unfallmeldung an Behörden !

Auszug aus Komnet Dialog 11403
Frage:
Wem muss eine Unfallanzeige (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung) gemeldet werden? – Berufsgenossenschaft, – Bezirksregierung, – oder beiden? § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer (7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. Danach ist in NRW auch die Bezirksregierung zu informieren, oder?
Antwort:
Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung ist eine Rechtsverordnung, die auf Grund des Sozialgesetzbuches VII – SGB VII „Gesetzliche Unfallversicherung“ erlassen worden ist.

Unter § 193 SGB VII ist vorgeschrieben, dass der Unternehmer Unfälle von Versicherten in seinem Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen hat, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden
Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden.

Bis auf wenige Ausnahmen, z.B. landwirtschaftliche Betriebe ohne Arbeitnehmer, unterstehen alle Betriebe der allgemeinen staatlichen Arbeitsschutzaufsicht, so dass grundsätzlich jede Unfallanzeige in Kopie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, (in NRW die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen – zu übersenden ist. Auf die weiteren Informationen zum Thema unter www.dguv.de/inhalt/ihrPartner/arbGeb/faq/index.jsp weisen wir hin.

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.