Die Hubarbeitsbühne
Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben
In der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
Ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen
Für mehr Information siehe DGUV – BGG/GUV-G966
Grundsatz – Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit Helmut Kästingschäfer