Heute bin ich mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, natürlich mit Helm!
Wie es sich gehört, fahre ich, da wo kein Radweg vorhanden ist, auf der Straße.
Da am rechten Straßenrand Parkflächen ausgewiesen sind, teiweise standen auch Autos dort, fahre ich auf der rechten Fahrbahn.
Hinter mir plötzlich lautes Hupen und ein gestikulierender Beifahrer, der mir durch Handzeichen klar machen will, dass ich auf dem Gehweh fahren soll.
Nachdem ich meinen Ärger herunter geschluckt hatte, habe ich in der Straßenverkehrsordnung (STVO) nachgeschaut.
Und siehe da, ich hatte Recht:
Fahrräder sind Fahrzeuge. Sie gehören demzufolge auf die Fahrbahn (§ 2 StVO. Fußwege sind tabu, es sei denn, sie sind durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ freigegeben. In dem Fall gilt jedoch Schrittgeschwindigkeit und besondere Vor- und Rücksicht gegenüber Fußgängern. Wenn nötig, muss der Radfahrer absteigen.
Kinder müssen bis zu ihrem achten Geburtstag auf dem Gehweg fahren. Auf Fußgänger ist natürlich Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn, also an jeder Kreuzung und jeder Einmündung, müssen Kinder absteigen und schieben.
Bis zu ihrem zehnten Geburtstag haben sie die Wahl zwischen Gehweg einerseits und Fahrbahn bzw. Radweg andererseits. Ab dem zehnten Geburtstag gelten für Kinder die gleichen Regeln wie für Erwachsene. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 5 der StVO.