Grobe Fahrlässigkeit !?

Grobe Fahrlässigkeit

Im Sinne des § 277 BGB
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
vgl. Palandt/Heirichs, Rn. 277 Rn. 2


Hier kann man diskutieren, ob der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt ist, ich meine: Ja!
Eine Konstruktion, „Marke Eigenbau“ die von keinem Sachverständigen abgenommen wurde, die die Kriterien nach BGV D 27 nicht erfüllt.
Die Konstruktion steht ungesichert!! auf dem Lastaufnahmemittel!
Der Mitarbeiter wird im Korb verfahren!
Es besteht akute Absturzgefahr mit schwerwiegender Verletzungsgefahr!

Im Falle eines Unfalles ist nicht nur Leid zu beklagen, die rechtlichen Folgen für den Fahrer des Flurförderzeuges (Gabelstapler) und für die Unternehmensführung (hier öffentlicher Arbeitgeber) sind nicht zu unterschätzen.

Sicher auch ohne Unfall ein Fall für die Arbeitsschutzbehörde, die Berufsgenossenschaft und die Gesetzliche Unfallversicherung.

Gib dem Feuerteufel keine Chance

Gib dem Feuerteufel keine Chance
Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen, Technikräumen, Arbeitsräumen erhöhen das Risiko eines Brandes.
Schon der Funke einer Zigarette oder der Funkenflug beim Schweißen, Trennen und Schleifen, kann genügen um leicht brennbare Materialien zu entzünden.

„ Risiko und Chance“ – Entscheidung eines Oberlandesgerichts vom 01.12.1987 – heute noch uneingeschränkt gültig!

„ Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt lediglich für den Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“

Es sollte allen klar sein: Wenn es brennt, ist es grundsätzlich zu spät!

Unfälle haben es in sich!

Als ich im letzten Herbst in einer Senioreneinrichtung Unterweisungen für Mitarbeiter durchführte, traf ich eine junge Frau, in Ihrem Gesicht waren Hautveränderungen sichtbar. Ich erinnerte mich hautnah an den Unfall, dessen Unfallanzeige mir per Fax auf den Schreibtisch flatterte.

Was war passiert?
Die junge Frau sollte in der hauseigenen Großküche großflächig den Steinfußboden mit einem Desinfektionsmittel einsprühen. Dabei spritzte ihr die Flüssigkeit ins Gesicht. Das Desinfektionsmittel war ätzend, es gab Hautverätzungen.

Warum kam es zu diesem Unfall?
Nach einem Gespräche mit dem Küchenleiter wurde klar, die Sprühpistole war defekt, Schutzausrüstung stand nicht bereit.

Unfallanalyse:
Der Unfall hätte der jungen Frau das Augenlicht kosten können, sie hatte keine Schutzbrille auf. Obwohl für jeden Gefahrstoff ein Sicherheitsdatenblatt und für jeden Mitarbeiter sichtbar eine Betriebsanweisung vorhanden sein muss, gab es beides nicht. Das Produkt war im Übrigen als „reizend“ gekennzeichnet. Somit wusste die junge Frau nicht, dass sie mit einem ätzenden Gefahrstoff hantierte.

In der Folge wusste sie natürlich auch nicht, dass sie neben einer Schutzbrille, auch Gummistiefel, Gummischürze und Gummihandschuhe hätte benutzen müssen. Die defekte Sprühpistole war leider dem Küchenleiter und auch dem zuständigen Außendienstmitarbeiter der Herstellerfirma bekannt. Nach einem Schriftverkehr mit dem Hersteller, wurde nicht nur die Sprühpistole kurzfristig ausgetauscht, ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt zeigte, dass das Produkt „ätzend“ war.

Fazit:
Schon ein relativ ungefährliches Produkt kann bei unsachgemäßer Benutzung zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen.
Betriebsanweisungen müssen sichtbar vorhanden sein, Unterweisungen der Mitarbeiter sind unerlässlich. Vorgesetzte müssen persönliche Schutzausrüstung (PSA), wie Schutzbrille, Schutzhandschuhe, ggfs. Schutzschuhe (Stiefel) und Schutzschürze nicht nur bereitstellen, sie müssen auch deren Benutzung überwachen.

Mein persönliches Fazit:
Ich baue diesen Unfall in meine Unterweisungen zum Thema Gefahrstoffe ein, dabei gehe ich nicht nur aus die Gefahrstoffsymbole und deren Bedeutung ein, sondern auch auf den Aufbau einer Betriebsanweisung.
Jeder Mitarbeiter muss in der Lage sein, aus der Betriebsanweisung Gefahren, Schutzmaßnahmen und notwendige Erste Hilfe Maßnahmen zu erkennen.

Und ich gehe selbstverständlich auch auf die Arten der PSA ein.
Ein Beispiel hierzu ist die Brille als Sehhilfe – sie ist keine Schutzbrille!