Winterdienst auf dem Betriebsgelände
Räumpflicht des Betriebsinhabers
Der Arbeitgeber unterliegt auf dem Betriebsgelände grundsätzlich der Räum- und Streupflicht und gehört zu den sog. Verkehrssicherungspflichten eines Unternehmers. Dies gilt grundsätzlich für das gesamte Betriebsgeländes, d. h. vor allem für die Zufahrtswege, Gehwege und Parkplätze. Kommt ein Arbeitnehmer zu Schaden, so haftet der Unternehmer nur unter Umständen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Betriebsinhaber muss allerdings nicht das gesamte Gelände räumen, es reicht vielmehr, das ausreichend breite Wege geschaffen werden. Der Arbeitnehmer oder Nutzer muss in der Lage sein mit einer zu erwartenden Sorgfalt gefahrenlos die notwendigen Wege zu nutzen. Dabei hat dieser natürlich ebenfalls vorsichtig und achtsam vorzugehen. Es ist nur ein Zustand herzustellen, welcher es möglich macht, bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt die Betriebsfläche gefahrlos zu befahren und zu begehen. Dafür ist reicht es aus, genug breite Geh- und Fahrwege zu räumen. Eine vollständige Beräumung des Geländes ist nicht zwingend erforderlich.
Was sind Verkehrssicherungspflichten
Private Grundstückseigentümer, Kommunen, Betriebsinhaber, Unternehmer aber auch Privatpersonen müssen allgemeine Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf ihren Herrschaftsbereich erfüllen. Bei der Verkehrssicherungspflicht handelt es sich als deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen nach §§ 823 ff. BGB führen. Die sog. Verkehrssicherungspflicht ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern wurde von der Rechtsprechung aus diesen Vorschriften entwickelt. Demnach obliegt demjenigen die Verkehrssicherungspflicht, der eine mögliche Gefahrenquelle schafft, beaufsichtigt oder eine Sache verwaltet, die für dritte Personen gefährlich sein kann. Der Verkehrssicherungspflichtigen hat die Gefahrenquelle nicht gegen alle unwahrscheinlichen und denkbaren Schadensfälle abzusichern. Er ist aber verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen vorhersehbare Gefahrensituationen zu treffen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Sachen entstehen können.
Schneeräumen ist Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers
Bei Schnee oder Eis müssen Städte/ Kommunen als öffentliche Eigentümer dafür sorgen, dass öffentliche Straßen und Gehwege geräumt bzw. gestreut werden. Bezüglich der öffentlichen Gehwege übertragen öffentliche Körperschaften diese Räum- und Streupflicht häufig durch kommunale Satzungen auf die Anlieger, die dann die Räum- und Streupflicht des Teils des Gehweges, der an ihr Grundstück grenzt, wahrzunehmen haben. Die Grundstückseigentümer können aber diese Räum- und Streupflichten vertraglich dem Mieter oder einem Dritten übertragen. Auch dann müssen sie sich aber durch Stichproben vergewissern, ob die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Räum- und Streupflicht ordentlich erfüllt werden. Diese Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber dem Dritten können nicht übertragen werden. Zur Absicherung gegen Schadensfälle können Verantwortliche auch Haftpflichtversicherungen abschließen, die dann bei Sach- oder Personenschäden einspringt.
Delegation der Räum- und Streupflicht
Die Räum- und Streupflicht kann unter folgenden Voraussetzungen auf entsprechende Dienstleister (Hausmeisterdienste) übertragen werden:
– Die Übertragung sollte in schriftlicher Form gegenüber der Fremdfirma erfolgen
– Festlegung des zeitlichen Rahmens unter Berücksichtigung der betrieblichen Arbeits- und Nutzungszeiten
– Ggf. Räummittel und Streugut frühzeitig und günstig bereitstellen
– Regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der delegierten Räum- und Streupflichten
Dieser Artikel entstand in freundlicher Zusammenarbeit mit Ziegler-Metall.