Aktuelles Urteil
Verwaltungsgericht Münster Az. 9 K 1985/15
Vorschrift schlägt Gefährdungsbeurteilung- auf diesen kurzen Nenner lässt sich ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster bringen. Bei dem Verfahren ging es um eine Fluchttür, die sich lediglich nach innen öffnen lässt.
Ein Unternehmen hat in einer Gefährdungsbeurteilung festgehalten:
• Die Notausgangstür wird lediglich von 5 -7 Personen benutzt. Damit ist eine Stau– bzw. Traubenbildung nicht zu erwarten.
• Weitere Fluchtmöglichkeiten sind vorhanden.
Das reichte dem Gericht nicht: Es hielt sich streng an einer Vorgabe der ArbStättV- “Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen“ (ArbStättV, Anhang 2.3) – und untersagte
dem Unternehmen mit sofortiger Wirkung, Mitarbeiter in den Räumen zu beschäftigen.
Türen von Notausgängen müssen sich außerdem von innen jederzeit leicht öffnen lassen!
Auszug aus gefahrstoffe aktuell 04/2017
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